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Ausbildungsrahmenplan & betriebl. Ausbildungsplan

(28. April 2010) - Ausbilden lohnt sich! Sie sichern sich Ihren Bedarf an Fachkräften, das Risiko personeller Fehlentscheidungen und langwieriger Einarbeitungszeiten bei Einstellung betriebsfremder Kräfte entfällt und nicht zuletzt werben Sie mit dem Motto „Wir bilden aus“ für sich und Ihr Unternehmen.

Damit in der Ausbildung ein einheitliches Niveau abgesichert ist und der Auszubildende das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreichen kann, bestimmt das Berufsbildungsgesetz, dass die Ausbildung sachlich und zeitlich gegliedert werden muss. Grundlage dafür ist der Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker / zur Zahntechnikerin, der Teil der Ausbildungsverordnung ist und den Sie auf der Internetseite der Innung unter www.zibb.de/bildung/infosfuerbetriebe/index.html downloaden können. Die dort beschriebenen Qualifikationen sind als Minimalforderungen der betrieblichen und schulischen Ausbildung sowie als Maximalforderung für die Gesellenprüfung zu betrachten.
Da die im Ausbildungsrahmenplan angegebenen Zeitrichtwerte jedoch nicht für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehen (u.a. Zeiten für die Berufsschule, überbetriebliche Unterweisungen, Urlaub und Feiertage sind abzuziehen), ist jeder Ausbildungsbetrieb gehalten, einen individuellen betrieblichen Ausbildungsplan für jeden Auszubildenden zu erstellen. Dabei sollen auch die persönlichen Voraussetzungen des Auszubildenden sowie die spezifischen Gegebenheiten im Ausbildungsbetrieb (Struktur, personelle und technische Ausstattung usw.) Berücksichtigung finden.
Um Ihnen die Arbeit ein wenig zu erleichtern, lassen wir Ihnen den Vorschlag zur Erarbeitung eines individuellen betrieblichen Ausbildungsplanes, den Sie auch unter dem genannten Link im Internet finden, gern als Word-Dokument (per mail oder Datenträger) zukommen. Bitte melden Sie sich bei Interesse in der Innungs-Geschäftsstelle unter Tel. 030-393 50 36 oder per mail info@zibb.de. Weiterführende Informationen erhalten Sie auch in der durch die Innungs-Geschäftsstelle herausgegebenen Ausbildungsmappe.


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Arbeitsrechtliche Situation am Ende der Ausbildung

Bitte unbedingt beachten!

(08. Februar 2010) - Grundsätzlich: Die Lehrzeit eines Azubi endet spätestens mit dem Datum, das im Lehrvertrag als Ausbildungsende angegeben ist (z.B. 28.02.2010).
Die Lehrzeit eines Azubi endet allerdings automatisch schon vor diesem Datum, wenn er oder sie vor dem vertraglich vereinbarten Lehrzeit-Ende bereits die Gesellenprüfung besteht. Als „bestanden“ gilt die Prüfung grundsätzlich mit dem Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung (in diesem Jahr: 26.02.).

Wenn Sie den Azubi nach dem Ende der Lehrzeit auch nur eine einzige Minute beschäftigen, ohne hierüber vorab eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung mit ihm oder ihr zu treffen, so haben Sie automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, das Sie unter Umständen dann nach den ganz normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung von Kündigungsfristen kündigen müssen.

Folgende Konstellationen sind denkbar:

1. Der Azubi besteht die Prüfung, Sie möchten ihn aber nicht übernehmen

In diesem Fall dürfen Sie Ihren Azubi nach dem Tag, an dem ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wurde, nicht mehr im Betrieb beschäftigen (sonst haben Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, s.o.). Sollte der (ehemalige) Azubi nach dem Tag der Prüfungsbekanntgabe in Ihrem Labor erscheinen, so weisen Sie ihn darauf hin, dass das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung geendet hat und schicken Sie ihn schnellstens wieder nach Hause bzw. auf Jobsuche.

2. Der Azubi besteht die Prüfung, Sie möchten ihn jedoch nicht dauerhaft übernehmen, sondern nur für gewisse Zeit weiterbeschäftigen

In diesem Fall müssen Sie mit dem (ehemaligen) Azubi eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung treffen, bevor er oder sie nach bestandener Prüfung in Ihrem Betrieb die Arbeit aufnimmt. Sie können z.B. eine Befristung auf einige Monate vereinbaren, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.

3. Der Azubi besteht die Prüfung und sie möchten ihn dauerhaft beschäftigen

In diesem Fall schließen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem (ehemaligen) Azubi, in dem alle für beide Vertragsteile wichtigen Inhalte des Arbeitsverhältnisses niedergelegt werden.

4. Der Azubi besteht die Prüfung nicht

Besteht der Azubi die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Das heißt: Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung endet der Ausbildungsvertrag automatisch mit dem im Vertrag niedergelegten Datum. Ist für das vertragliche Ausbildungsende der 28.2.2010 vorgesehen, so hat der Azubi ab dem 1.3.2010 eigentlich nichts mehr im Labor zu suchen. Achtung: Wenn Sie den Azubi ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung weiterbeschäftigen, so gilt auch hier ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet (siehe oben).
Warum „eigentlich“? Wenn der Azubi nach nicht bestandener Prüfung von sich aus nichts mehr unternimmt, ist mit dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende wirklich Schluss. In aller Regel aber werden die Azubis daran Interesse haben, die Ausbildung bis zu nächstmöglichen Wiederholungsprüfung zu verlängern. Aber nur dann, wenn der Azubi ausdrücklich diese Verlängerung von Ihnen fordert, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.

(Quelle: RA O. David) .


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Achtung - zur Gesellenprüfungs-Anmeldung
Arbeitsschutzbelehrung mit einreichen!


(10. Oktober 2009) - Alle Auszubildenden, die demnächst zur Gesellenprüfung Winter 2009/10 anstehen, haben kürzlich die Infoblätter „Arbeitsschutzbelehrung“ erhalten. Im Land Brandenburg wurden diese an die entsprechenden Labore per Post versendet, in Berlin über das OSZ Körperpflege verteilt.

Einem Beschluss der letzten Prüfungsausschuss-Sitzung folgend, möchten wir bitten, die Arbeitsschutzbelehrung (vom Ausbilder und Lehrling zur Kenntnis genommen sowie unterschrieben) dem Antrag auf Zulassung zur Gesellenprüfung neben allen anderen Anmeldeunterlagen beizufügen; Abgabetermin: 15. Oktober 2009.

Wir werden auch zukünftig dieses Verfahren so beibehalten. Für Rückfragen steht Ihnen unsere Innungs-Geschäftsstelle, Frau Zosel-Seeger, Tel. 030-393 50 36 gern zur Verfügung.


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Termine Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)

Im Rundschreiben hatten wir bereits über die Bemühungen der Innung berichtet, die Überlagerung der planmäßigen praktischen Ausbildung im Dental-Labor mit Terminen der ÜLU und des 2. Berufsschultages (in Berlin) weitgehend zu verhindern.

Damit jeder Ausbilder bei der Erstellung des betrieblichen Ausbildungsplanes externe Termine wie ÜLU und Berufsschule in seine Kalkulation einbeziehen kann, wurde ein halbjährlicher Vorlauf bei der Planung des 2. Berufsschultages mit der Berliner Berufsschule vereinbart. Ebenso wurde mit der Meisterschule eine möglichst langfristige Bekanntgabe der ÜLU-Termine verabredet.

Die Termine des 2. Berufschultages sowie der Kurse der ÜLU finden Sie unter

ÜLU-Termine sowie

Termine für 2. Berufsschultag

zum download als pdf-Dokument.


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(26. November 2007) - Durch Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer Berlin vom 15.11.06 notwendig geworden, hat die Mitgliederversammlung unserer Innung am 3. November neue Zwischen- und Gesellenprüfungsgebühren beschlossen, die ab sofort gültig sind:


  Innungsmitglieder Nicht-Innungsmitglieder
Zwischenprüfungsgebühr 66,- 196,-
Gesellenprüfungsgebühr 175,- 382,-

Mehrkosten für Nutzung und Materialbereitstellung können zusätzlich
in Rechnung gestellt werden.

Die komplette Gebührenordnung finden Sie als Anlage im Rundschreiben.10/2007


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Prüfkatalog für Ausbildungsreife

Nicht nur in unserer Branche klagen Ausbildungsbetriebe zunehmend über die mangelnde Qualität von Schulabgängern, die sich um eine Lehrstelle bewerben. Mit diesem Problem hat sich ein Expertenkreis auseinandergesetzt und unter Federführung der Bundesagentur für Arbeit einen „Kriterienkatalog zur Ausbildungsreife“ erarbeitet. Darin werden u.a die Begriffe „Ausbildungsreife“, „Berufseignung“, und „Vermittelbarkeit von Bewerbern“ definiert sowie Kriterien festgelegt, die ein Bewerber unbedingt erfüllen muss. Der Kriterienkatalog eignet sich besonders für Betriebe, die ihre Lehrstellenanwärter auf diese Kriterien hin testen wollen.

Der Katalog ist unter www.pakt-fuer-ausbildung.de als download abrufbar bzw. kann direkt über die Innungsgeschäftsstelle kostenlos bezogen werden.


Einstiegsqualifizierung für zukünftige Azubis

Bei der „Einstiegsqualifizierung“ handelt es sich um eine Initiative des Handwerks im Rahmen des Ausbildungspaktes. Sie soll Jugendlichen unter 25 Jahren, die in diesem Jahr noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, den Weg in eine geregelte Ausbildung erleichtern.

Die Einstiegsqualifizierung kann auch für ausbildungsinteressierte Labore von Vorteil sein. Sie wird zwischen Betrieb und Jugendlichem vertraglich geregelt. Die Laufzeit kann dabei zwischen 6-12 Monaten betragen; als Inhalte kommen v.a. Tätigkeiten aus dem Ausbildungsrahmenplan, die der Ausbilder als besonders wichtig erachtet, in Betracht. Ziel ist nach Vertragsablauf die Übernahme des Jugendlichen in eine ordentliche Ausbildung.

Vorteile für den Ausbildungsbetrieb ergeben sich dabei nicht nur durch eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit von monatlich bis zu 192,- €, die an den Praktikanten weitergegeben wird, sondern vor allem dadurch, dass der Ausbilder/Unternehmer den potentiellen Nachwuchs über einen längeren Zeitraum kennen lernen und auf seine Fähigkeiten hin testen kann. Der Bewerber kann von Betrieb selbst ausgewählt werden.

Für weitere Fragen in Bezug auf Ansprechpartner, Vertrags- und Antragsformulare sowie den organisatorischen Ablauf stehen Ihnen die Innungs-Geschäftsstelle (Frau Zosel-Seeger, Tel. 030 - 393 50 36) oder die jeweilige Handwerkskammer zur Verfügung.


Voraussetzungen für die Lehrlingsausbildung

Abschluss als Zahntechnikermeister/-in oder Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen

Möglichkeit der Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Labor (siehe Ausbildungsverordnung)

Ausstattung des Labors entsprechend der Empfehlung über die Eignung einer Ausbildungsstätte im Zahntechniker-Handwerk


Hinweise zur Bewerberauswahl


>> Vom Bewerber einzureichende Unterlagen:

Bewerbungsschreiben

Lebenslauf

Letztes Schulzeugnis

Beurteilung durch die Schule

Praktikumsbescheinigungen

Ärztliches Attest nach JArbSchG (bei Jugendlichen unter 18 Jahren)


>> Festlegung eines Anforderungsprofils:

in Bezug auf schulische Voraussetzungen

sonstige Kenntnisse und Erfahrungen

Geschicklichkeit

Belastbarkeit im Arbeitsalltag

Körperliche und geistige Voraussetzungen

Soziale und kommunikative Anforderungen

Persönliches Auftreten, Einstellungen


>> Standardfragen beim Bewerbungsgespräch:

Warum wurde gerade dieser Ausbildungsberuf gewählt?

Welche Berufe kämen noch in Frage?

Warum hält sich der Bewerber für diesen Beruf geeignet?

Welche Vorstellungen hat der Bewerber von dem Beruf?

Warum hat er sich gerade in dieser Firma beworben?

Welche Schulfächer waren besonders sympathisch?

Wie gestaltet der Bewerber seine Freizeit?

Wie lange ist die Fahrzeit zum Arbeitsplatz?


Eignungstest

Durchführung eines Eignungstests [79 KB] oder eine „Schnupperlehre“


Gesetzestexte

Ausbildungsverordnung (AVO)

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Handwerksordnung (HWO)

amtlich vorgeschriebener Aushang für Gewerbebetriebe (incl. Jugendarbeitsschutzgesetz JarbSchG)


Downloads

Eignungstests [79 KB]

Ausbildungsverordnung [57 KB]

Rahmenplan [74 KB]

Vorschlag für betrieblichen Ausbildungsplan Berlin [142 KB]

Vorschlag für betrieblichen Ausbildungsplan Brandenburg [142 KB]


Weitere Infos:

> Unterlagen zur Ausbildung

> Lehrlingsunterweisung (ÜLU)