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Hinweise zur Führung des Berichtsheftes
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Hinweise zur Führung des Berichtsheftes
(29. September 2010) - Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind alle Rechte und Pflichten von Auszubildenden und Ausbildenden geregelt. Demnach hat der Ausbilder dem Auszubildenden das Berichtsheft für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen. Im Gegenzug wird verlangt, dass der Auszubildende den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß führt und regelmäßig zur Einsichtnahme dem Ausbildenden vorlegt. Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
Eine vom Bundesverband VDZI erstellte Anleitung zur Führung des Ausbildungsnachweises sieht sinngemäß vor:
- der Ausbildungsnachweis soll den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung nachvollziehbar machen
- er ist wöchentlich nach täglichen Notizen zu führen
- es soll eine kurze Angabe der ausgeübten Tätigkeiten einschließlich der Werkstoffangaben, eingesetzten Maschinen, Werkzeuge, Arbeits- und Hilfsmittel erfolgen
- die Zeitdauer (in vollen Stunden) der ausgeübten Tätigkeiten ist anzugeben
- auch der Berufsschulbesuch ist inhaltlich, d.h. durch Kurzbeschreibung des Lernstoffes zu dokumentieren
- der Ausbildungsnachweis ist mindestens einmal pro Monat dem Ausbildenden zur Überprüfung und Abzeichnung vorzulegen
- die Führung des Ausbildungsnachweises ist Zulassungsvoraussetzung für die Gesellenprüfung
Mögliche Konsequenzen der Nichtbeachtung
Mit Abschluss eines Ausbildungsvertrages haben sich beide Vertragspartner in mehrfacher Weise gebunden. Weigert sich ein Vertragspartner beharrlich, d.h. trotz mehrmaligen direkten Aufforderns mit Fristsetzung, seinen Verpflichtungen nachzukommen, stellt dies eine gravierende Verletzung der Vertragspflicht dar. Daraus können ggf. eine fristlose Kündigung oder weitere gegenseitige Ansprüche bis hin zum Schadensersatz abgeleitet werden.
Gerade letzter Punkt kann besondere Relevanz erlangen, wenn das Ausbildungsziel nicht erreicht, d.h. die Gesellenprüfung nicht erfolgreich abgelegt wird. Spätestens dann wird die Verschuldensfrage, also die Frage nach Versäumnissen in der zurückliegenden Ausbildungszeit gestellt. Hier fällt recht schnell der Verdacht auf den Ausbildungsbetrieb mit dem Argument, es wurden nicht alle im Berufsbild niedergelegten Ausbildungsinhalte insgesamt oder in der notwendigen Tiefe vermittelt. Zur Abwehr solcher Anschuldigungen bedarf es dann einer lückenlosen Dokumentation des Ausbildungsverlaufs. Diese kann ausschließlich über den Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) erfolgen. Nur mittels dieser Aufzeichnungen dokumentieren und bestätigen durch gegenseitige Unterschrift beide Vertragsparteien zeitnah die Vermittlung des fachpraktischen und fachtheoretischen Lehrstoffes. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung erlangt das Berichtsheft den Status eines „Beweismittels“. Insofern müsste es im ureigenen Interesse aller Beteiligten liegen, dieses Dokument lückenlos und tatsachengerecht zu führen.
Quelle: Faxinfo 34/10 der ZTI Baden


