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Arbeitsrechtl. Situation am Ende der Ausbildung
Bitte unbedingt beachten!
(08. Februar 2010) - Grundsätzlich: Die Lehrzeit eines Azubi endet spätestens mit dem Datum, das im Lehrvertrag als Ausbildungsende angegeben ist (z.B. 28.02.2011).
Die Lehrzeit eines Azubi endet allerdings automatisch schon vor diesem Datum, wenn er oder sie vor dem vertraglich vereinbarten Lehrzeit-Ende bereits die Gesellenprüfung besteht. Als „bestanden“ gilt die Prüfung grundsätzlich mit dem Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung.
Wenn Sie den Azubi nach dem Ende der Lehrzeit auch nur eine einzige Minute beschäftigen, ohne hierüber vorab eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung mit ihm oder ihr zu treffen, so haben Sie automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, das Sie unter Umständen dann nach den ganz normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung von Kündigungsfristen kündigen müssen.
Folgende Konstellationen sind denkbar:
1. Der Azubi besteht die Prüfung, Sie möchten ihn aber nicht übernehmen
In diesem Fall dürfen Sie Ihren Azubi nach dem Tag, an dem ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wurde, nicht mehr im Betrieb beschäftigen (sonst haben Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, s.o.). Sollte der (ehemalige) Azubi nach dem Tag der Prüfungsbekanntgabe in Ihrem Labor erscheinen, so weisen Sie ihn darauf hin, dass das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung geendet hat und schicken Sie ihn schnellstens wieder nach Hause bzw. auf Jobsuche.
2. Der Azubi besteht die Prüfung, Sie möchten ihn jedoch nicht dauerhaft übernehmen, sondern nur für gewisse Zeit weiterbeschäftigen
In diesem Fall müssen Sie mit dem (ehemaligen) Azubi eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung treffen, bevor er oder sie nach bestandener Prüfung in Ihrem Betrieb die Arbeit aufnimmt. Sie können z.B. eine Befristung auf einige Monate vereinbaren, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
3. Der Azubi besteht die Prüfung und sie möchten ihn dauerhaft beschäftigen
In diesem Fall schließen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem (ehemaligen) Azubi, in dem alle für beide Vertragsteile wichtigen Inhalte des Arbeitsverhältnisses niedergelegt werden.
4. Der Azubi besteht die Prüfung nicht
Besteht der Azubi die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Das heißt: Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung endet der Ausbildungsvertrag automatisch mit dem im Vertrag niedergelegten Datum. Ist für das vertragliche Ausbildungsende der 28.2.2011 vorgesehen, so hat der Azubi ab dem 1.3.2011 eigentlich nichts mehr im Labor zu suchen. Achtung: Wenn Sie den Azubi ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung weiterbeschäftigen, so gilt auch hier ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet (siehe oben).
Warum „eigentlich“? Wenn der Azubi nach nicht bestandener Prüfung von sich aus nichts mehr unternimmt, ist mit dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende wirklich Schluss. In aller Regel aber werden die Azubis daran Interesse haben, die Ausbildung bis zu nächstmöglichen Wiederholungsprüfung zu verlängern. Aber nur dann, wenn der Azubi ausdrücklich diese Verlängerung von Ihnen fordert, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.
(Quelle: RA O. David) .


